Liebe Haigerlocher Mitbürgerinnen und Mitbürger,
ein Mann biss herzhaft in ein beim Bäcker gekauftes Kirschplunderstück, ein Gebäck mit Kirschfüllung.
Bei der Fertigung war jedoch ein einzelner Kirschkern übersehen worden. Beim Biss auf diesen Fremdkörper brach dem Mann ein Stück Zahn ab und er verlangte vom Bäcker Schadenersatz der angefallenen Zahnarztkosten und Schmerzensgeld.
Nicht nur beim Bäcker kann ein derartiges „Malheur“ passieren. Es ist bereits vorgekommen, dass auch bei Schokoladenherstellern Restbestände von Nussschalen oder ähnlichem in ihren Produkten verblieben sind.
Spätestens beim Biss auf den Fremdkörper und beim dabei zugezogenen Schaden am Zahn bemerkt der Konsument, dass er sich gerade ein „kleines Problem“ eingefangen hat.
Um daher etwaige Ansprüche gegenüber dem Hersteller sichern zu können, ist es zwingend notwendig, sowohl die Verpackung, das eigentliche Corpus Delicti aus dem schadhaften Produkt und die abgebrochenen Teile des Zahns aufzubewahren, um dann über einen Anwalt die zustehenden Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend zu machen.
Auch hier gilt wie überall, wer von jemandem Schmerzensgeld oder Schadenersatz haben möchte, muss seine Ansprüche beweisen können!
Wer jedoch die o. g. Beweise, die zum Zahnschaden geführt haben, achtlos wegwirft, hat ein Problem. Er verzichtet nicht nur auf sein Schmerzensgeld, sondern bleibt auch auf den nicht ganz unerheblichen zusätzlichen Kosten für die Zahnbehandlung sitzen.
Ihr Michael A. C. Ashcroft
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